Senftenberg. Von der Genehmigung über den Betrieb bis hin zu Nachsorge und Nachnutzung: Eine EHS-Monodeponie, wie die LMBV sie im ehemaligen Bergbaugebiet nahe der Ortschaft Kostebrau plant, würde strengen Regularien unterliegen. Daran ließ Dr. Bernd Dutschmann, der Verbandsvorsteher des Abfallentsorgungsverbands Schwarze Elster, bei der 3. von der LMBV initiierten Themenwerkstatt am 14. März auf dem BTU-Campus in Senftenberg keinen Zweifel. Die Veranstaltung trug den Titel: „Harte Bandagen für Deponien. Was auf einer DK 1 deponiert werden darf“. An der Themenwerkstatt beteiligten sich neben interessierten Bürgerinnen und Bürgern auch Vertreter der Bürgerinitiative Kostebrau, des Landesbergamtes Brandenburg, des Aktionsbündnisses Klare Spree sowie der Bürgermeister von Lauchhammer, Mirko Buhr, und die Landtagsabgeordnete Isabell Hiekel (Grüne).
Entscheidend sei eine stichhaltige Begründung für die Notwendigkeit der Maßnahme, betonte Dutschmann. Eine Deponie sei immer „das letzte Mittel“, sagte er. Zuvor müssten alle Möglichkeiten geprüft und genutzt werden, auf welchen Wegen der Eisenhydroxidschlamm (EHS) wirtschaftlich zu verwerten sei. Nur die dann immer noch verbleibenden Mengen dürften einer Deponierung zugeführt werden. Sie müssten es allerdings auch, da sie als Abfall gelten.
Sven Radigk, Projektleiter EHS-Monodeponie der LMBV, erinnerte daran, dass trotz verschiedener Verwertungsoptionen noch für viele Jahrzehnte erhebliche Mengen EHS anfielen. In diesem Zusammenhang verwies er auf die vorherige Themenwerkstatt im Februar, in der mit dem Geschäftsführer der Produktions- und Umweltservice (P.U.S.) GmbH Lauta. Dr. Matthias Leiker, eigens diese Frage vertiefend erörtert worden war.
Verbandsvorsteher Dutschmann erläuterte den erforderlichen Aufbau der Schichten für eine genehmigungsfähige Deponie. Dieser würde sich abhängig von der Gefährlichkeit des abzulagernden Materials unterscheiden. So gelten für nicht gefährliche Abfälle und eine Deponie der Deponieklasse (DK) 1 beispielsweise geringere Auflagen bei der Basisabdichtung als bei einer Deponie der Klasse DK 2. Gleiches gelte für die Oberflächenabdichtung, wenn die Deponie ihren genehmigten Füllstand erreicht hat und eine neue Oberfläche für die Nachnutzung hergestellt wird.
In der nachfolgenden, thematisch vielseitigen Diskussion ging es unter anderem um Kriterien für die Anlieferung des EHS, die Prüfung alternativer Standorte sowie den Umgang mit potenziellen Insolvenzrisiken eines Deponiebetreibers. Immerhin handele es sich um ein über viele Jahrzehnte dauerndes Projekt. Eigens für diesen Fall werde mit der Genehmigung festgelegt, welche finanziellen Sicherheitsleistungen der Betreiber hinterlegen muss, erklärte Dutschmann. Radigk ergänzte, dass es sich bei der LMBV um ein bundeseigenes Unternehmen handele, das durch den Staat abgesichert sei.
Hintergrund: Die LMBV plant bei Kostebrau eine EHS-Monodeponie auf eigenem Betriebsgelände. Im unmittelbaren Umfeld gibt es dagegen Widerstände. Gleichzeitig besteht die Notwendigkeit einer Deponie, um einen Großteil der anfallenden EHS-Massen auf diese Weise schadlos zu beseitigen und dabei sicher zu verwahren.
Die Themenwerkstatt-Reihe zur EHS-Thematik wird mit weiteren Veranstaltungen nach der Sommerpause fortgesetzt. Die Planungen dafür laufen in Kürze an. Über die Themen und die genauen Termine wird die LMBV rechtzeitig informieren.