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ehemalige Auflandebecken Gaulis

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ehemalige Auflandebecken Gaulis

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LMBV, Städte und Behörden ermöglichen für 2024 Zwischennutzung für Boote auf dem Großräschener See

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Senf­ten­berg | Groß­räschen. Die Lau­sit­zer und Mit­tel­deut­sche Berg­bau-Ver­wal­tungs­ge­sell­schaft mbH (LMBV), der Land­kreis Ober­spree­wald-Lau­sitz, die Stadt Groß­räschen, die Stadt Senf­ten­berg und der Zweck­ver­band Lau­sit­zer Seen­land Bran­den­burg (ZV LSB) sowie das Lan­des­amt für Berg­bau, Geo­lo­gie und Roh­stof­fe des Lan­des Bran­den­burg (LBGR) haben sich gemein­sam im Ergeb­nis ihrer Bemü­hun­gen auf eine vor­fris­ti­ge Zwi­schen­nut­zung des Groß­räsche­ner Sees ver­stän­digt.

Dazu wur­de eine Zwi­schen­nut­zungs­ver­ein­ba­rung zwi­schen der LMBV, der Stadt Groß­räschen und dem Zweck­ver­band LSB geschlos­sen, die der Land­kreis Ober­spree­wald-Lau­sitz bestä­tigt hat. Mit die­ser Nut­zungs­ver­ein­ba­rung soll ab Pfings­ten 2024 der Groß­räsche­ner See von geneh­mig­ten Was­ser­fahr­zeu­gen für die Sai­son 2024 bereits zwi­schen­ge­nutzt wer­den kön­nen. Der für eine Zwi­schen­nut­zung not­wen­di­ge Min­dest­was­ser­stand im Berg­bau­fol­ge­see von +100,00 m NHN wur­de zum Beginn der Sai­son sta­bil erreicht. „Damit kann nun eine Boots­sai­son 2024 auch an die­sem Berg­bau­fol­ge­see star­ten“, so Bernd Sab­lot­ny, Spre­cher der Geschäfts­füh­rung der LMBV. „Dies ist ein wich­ti­ger Mei­len­stein auf dem Weg zur tou­ris­ti­schen Nut­zung der Rest­loch­ket­te, die wir 2026 errei­chen wol­len.“

Der Land­kreis Ober­spree­wald-Lau­sitz konn­te bis­lang bereits für 12 Boo­te und Was­ser­fahr­zeu­ge, die auf­grund ihrer Grö­ße oder Art zusätz­lich eine Gestat­tung der unte­ren Was­ser­be­hör­de benö­ti­gen, die ent­spre­chen­den Zulas­sun­gen vor­be­rei­ten. OSL-Land­rat Sie­gurd Hein­ze beton­te: „Frei­zeit­ka­pi­tä­ne kön­nen nun aktu­ell auf einem wei­te­ren attrak­ti­ven Gewäs­ser im Ver­bund des Lau­sit­zer Seen­lan­des in See ste­chen und ver­wei­len. Mit der geschlos­se­nen Ver­ein­ba­rung neh­men wir einen wei­te­ren Schritt auf dem Weg hin zu einer ange­streb­ten voll­um­fäng­li­chen Nut­zungs­frei­ga­be des Sees. Auf die­ses Ziel arbei­ten alle Betei­lig­ten auch wei­ter enga­giert und zügig hin. Bis es soweit ist, wün­schen wir ‚Schiff Ahoi!‘“. (Stand. 17.05.2024 12.30 Uhr)

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Fotos: Steffen Rasche für LMBV

Hin­ter­grund:

Die Gestat­tung zum Befah­ren mit den Boo­ten gemäß den Anträ­gen der Stadt Groß­räschen, der IBA-Ter­as­sen GmbH, des Ilse­see-Sport­ver­eins Sedlitz-Groß­räschen e.V. und der BUG Lau­sitz GmbH & Co. KG setz­te neben der Zwi­schen­nut­zungs­ver­ein­ba­rung zwi­schen der LMBV, der Stadt Groß­räschen und dem Zweck­ver­band LSB über die im Eigen­tum der LMBV befind­li­che Teil­was­ser­flä­che des noch in Her­stel­lung befind­li­chen und unter Berg­auf­sicht ste­hen­den Groß­räsche­ner Sees  die Unter­zeich­nung einer Haf­tungs- und Ein­ver­ständ­nis­er­klä­rung der Stadt Groß­räschen gegen­über der LMBV für die im Eigen­tum der Stadt Groß­räschen befind­li­che Teil­was­ser­flä­che sowie die Ertei­lung einer was­ser­recht­li­chen Aus­nah­me­ge­neh­mi­gung zum Befah­ren nicht schiff­ba­rer Gewäs­ser — hier des Groß­räsche­ner Sees – gem. § 43 Abs. 3 BbgWG für ins­ge­samt 12 Boo­te und das Fahr­gast­schiff „Wil­de Ilse“, vor­aus.

Zudem muss zwin­gend die Ein­hal­tung bestimm­ter Vor­aus­set­zun­gen, Bedin­gun­gen sowie Ver­hal­tens­an­for­de­run­gen ein­schließ­lich einer Haf­tungs­frei­stel­lung der LMBV und Haf­tungs­über­nah­me durch die Stadt für die vor­be­nann­ten Nut­zun­gen gesi­chert sein. Jeder Schiffs- und Boots­füh­rer etc. muss zudem über die Pflicht zur Ein­hal­tung der Betre­tungs- und Befahr­ver­bo­te der gekenn­zeich­ne­ten und aus­ge­wie­se­nen Was­ser- und Ufer­be­rei­che sowie über die Beson­der­hei­ten, ins­be­son­de­re Lage und Bedeu­tung der Aus­ton­nung und das Über­fahr­ver­bot infor­miert, Schiffs- und Boots­füh­rer nach­weis­lich belehrt wer­den.

Am wich­tigs­ten ist zu beach­ten, dass das Befah­ren des Groß­räsche­ner Sees mit geneh­mig­ten Was­ser­fahr­zeu­gen nur bei dem See­was­ser­stand von +100,0 m NHN gestat­tet ist. Beim Unte­schrei­ten die­ses Was­ser­stan­des gilt grund­sätz­lich das Befah­rens­ver­bot.

Das Ein­set­zen, das Befah­ren und Anle­gen der Was­ser­fahr­zeu­ge hat nur vom Stadt­ha­fen Groß­räschen aus zu erfol­gen; Anlan­dun­gen mit den Was­ser­fahr­zeu­gen von der See­sei­te aus sind unter­sagt. Zu allen Ufer­bö­schun­gen des Groß­räsche­ner Sees ist beim Befah­ren was­ser­sei­tig ein Min­dest­ab­stand von 100 Meter ein­zu­hal­ten. Zur Ufer­bö­schung SPA-Gebiet „Lau­sit­zer Berg­bau­fol­ge­land­schaft“ (Vogel­schutz­ge­biet) im süd­li­chen Teil des Groß­räsche­ner Sees ist ein grö­ße­rer Abstand von 300 Meter ein­zu­hal­ten.

Die Nut­zun­gen erfol­gen nur durch einen der LMBV und den Behör­den nament­lich bekann­ten, erfass­ten und zah­len­mä­ßig begrenz­ten Per­so­nen­kreis. Eine Nut­zung durch nament­lich nicht bekann­te Per­so­nen — z. B. einem Boots­ver­leih — ist, mit Aus­nah­me der Beför­de­rung von Per­so­nen mit dem Fahr­gast­schiff „Wil­de Ilse“ im Rah­men der Aus­nah­me­ge­neh­mi­gung durch den LK OSL, aus­ge­schlos­sen. Ver­an­stal­tun­gen und Wett­kämp­fe sind nicht zuläs­sig. Die frei­ge­ge­be­ne Teil­was­ser­flä­che im Rah­men der Son­der­nut­zung darf nur bei Tages­licht und aus­rei­chen­der Sicht befah­ren wer­den. 

Dar­über hin­aus wur­de das kom­mu­na­le Inter­es­se an der Nut­zung des im Nor­den befind­li­chen Stadt­stran­des sowie der sich anschlie­ßen­den Teil­was­ser­flä­che des Groß­räsche­ner Sees zum Baden bereits für die tou­ris­ti­sche Sai­son 2024 signa­li­siert. Nach dem Abar­bei­ten von tech­ni­schen Sanie­rungs­vor­ga­ben – in Abstim­mung mit dem LBGR – könn­te auch der bis­he­ri­ge geo­tech­ni­sche Sperr­be­reich am Groß­räsche­ner See bis auf den Bereich des Stadt­stran­des ein­ge­zo­gen wer­den. Künf­tig wei­sen daher noch Schil­der auf jene Flä­chen hin, die noch nicht frei­ge­ge­ben wer­den.

Die nach­ge­wie­se­ne Stand­si­cher­heit und die hydro­me­cha­ni­sche Sta­bi­li­tät für das Tage­bau­rest­ge­wäs­ser Meuro/Großräschener See ist unter der Vor­aus­set­zung der Ein­hal­tung des unte­ren Was­ser­stan­des +100,00 m NHN gege­ben. Bei Unter­schrei­tung die­ses Was­ser­stan­des müs­sen die Flä­chen des Groß­räsche­ner Sees wie­der gesperrt wer­den. Ob auch im Jahr 2025 eine Zwi­schen­nut­zung gelingt, ori­en­tiert sich an den Sanie­rungs­be­dürf­nis­sen am benach­bar­ten Sedlit­zer See und wird sich am erreich­ten Was­ser­stand fest­ma­chen.