Leipzig | Senftenberg. Vor dem Hintergrund der anhaltenden Sperrung des Störmthaler Kanals hat die LMBV-Unternehmenskommunikation auf mehrere Anfragen von Medienvertretern - u.a. auch zum Stand beim künftigen Harthkanal - geantwortet. Hier sind einige der Antworten des Bergbausanierers aus dem Juli 2022 wiedergegeben.
Begutachtung am Störmthaler Kanal
Wann der Störmthaler Kanal wieder nutzbar wird, lässt sich aber erst abschätzen, wenn ein Gutachten zu Ursachen und möglicher Sanierung vorliegt. Die Bearbeitung der Gutachter wird entsprechend abgestimmter Beauftragung ab August 2022 beginnen. Die Bearbeitung der Ursachenermittlung wird voraussichtlich im Jahr 2023 abgeschlossen werden.
„Das Gutachten zielt auf die ingenieurtechnische, geotechnische und hydrogeologische Herleitung und fachliche Wichtung der Ursachen der ermittelten Defizite am Störmthaler Kanal und des Kompaktbauwerks ab. Dabei sind die vorhandenen Unterlagen aus den Planungsphasen, Bestandspläne, Genehmigungen, Gutachten, Modellierungsergebnisse und Monitoringdaten zu sichten, auszuwerten und zu interpretieren. Die Ursachenermittlung soll eine Entscheidungsgrundlage darstellen, welche unter den o. g. Gesichtspunkten die Defizite bewertet und die fachlich zugehörigen Ursachen nachvollziehbar ermittelt und aufzeigt.“ Das Gutachten ist den beteiligten Behörden OBA (Sächsisches Oberbergamt) und LDS (Obere Wasserbehörde) zur Bestätigung vorzulegen.
Auf Grundlage des bestätigten Gutachtens hat die LMBV dann ein Sanierungskonzept zur dauerhaften Gewährleistung der geotechnischen Standsicherheit zu erarbeiten und zur Zulassung beim OBA einzureichen. Sollten Änderungen an bereits genehmigten wasserrechtlicher Ausbaugenehmigungen vorgenommen werden müssen, ist dafür zudem ein eigenständiges wasserrechtliches Verfahren zu führen. Eine kurzfristige Wiedereröffnung des Kanals bzw. Schleuse ist unrealistisch. Die Ergebnisse des Gutachtens sind abzuwarten.
Künftiger Harthkanal
Die LMBV ist bergrechtlich verpflichtet, südlich von Leipzig eine hydraulische Ableitung (Überschusswasser sowie nach einem Hochwasserereignis zwischenzeitlich gespeichertes Wasser) aus dem Zwenkauer See zu errichten. Darüber hinaus soll eine mögliche Verbindung zwischen dem Zwenkauer See und dem Cospudener See auch touristisch genutzt werden können. Die Mehrkosten für die Schiffbarkeit des Kanals und die Errichtung einer Schleuse sollen durch den Freistaat Sachsen getragen werden.
Der Kenntnisstand der LMBV zu den zu erwartenden Projektgesamtkosten in Höhe von über 150 Mio. Euro ist unverändert. Zu den Fragen der Finanzierung des Vorhabens sind die Abstimmungen zwischen Bund und Ländern noch nicht abgeschlossen.
Nach Sicherstellung der Finanzierung des Vorhabens bleibt die anschließende Erlangung einer wasserrechtlichen Genehmigung zum Vorhaben das vorrangige Leistungsziel. Dabei ist noch zu klären, ob dies in einem Plangenehmigungs- oder Planfeststellungsverfahren zu erfolgen hat. Fachliche Aspekte zum Artenschutz (Vermeidung von Verbotstatbeständen gem. Bundesnaturschutzgesetz), zum Hochwasserschutz (Berücksichtigung der Erkenntnisse aus dem Extremhochwasser der Weißen Elster von 2013) und zum Klimawandel (sorgfältiger Umgang mit dem regional bestehenden Wasserdargebot) gilt es im dazu notwendigen wasserrechtlichen Verfahren sorgfältig abzuwägen bzw. zu berücksichtigen. Weitere Baumaßnahmen werden somit erst nach Sicherstellung der Finanzierung und Vorliegen einer bestandskräftigen Plangenehmigung begonnen werden können.
Stand: 29.07.2022
Archivaufnahmen der LMBV