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ehemalige Auflandebecken Gaulis

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ehemalige Auflandebecken Gaulis

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Gemeingebrauch

Ziel der Bergbausanierung ist es, die wiederhergestellten Flächen einer neuen Nutzung zu überlassen. Während einige Liegenschaften verkauft oder an Kommunen übertragen werden, stehen andere der Allgemeinheit zur Verfügung, zum Beispiel geflutete Seen, an denen bereits ein fortgeschrittener Sanierungsstand zu verzeichnen ist.

Nach­dem die vom Berg­bau bean­spruch­ten Flä­chen durch die LMBV saniert wur­den, sol­len sie wie­der der All­ge­mein­heit über­ge­ben wer­den. Die ent­stan­de­nen Tage­bau­seen aber auch rekul­ti­vier­te Flä­chen ste­hen grund­sätz­li­chen allen Men­schen zur Nut­zung offen. Ein Teil der Lie­gen­schaf­ten kann dabei auch ver­kauft oder an die anlie­gen­den Kom­mu­nen über­tra­gen wer­den.

Die gesetz­li­chen Rege­lun­gen vari­ie­ren zwi­schen den Bun­des­län­dern. In Sach­sen wird eine Zulas­sung zum All­ge­mein­ge­brauch durch den zustän­di­gen Land­kreis erteilt, indem die­ser eine All­ge­mein­ver­fü­gung erlässt. Die All­ge­mein­ver­fü­gung regelt den Umfang und die Zuläs­sig­keit von Nut­zun­gen der See­was­ser­flä­chen. Die­se Nut­zun­gen umfas­sen das Baden, Trän­ken, Schöp­fen mit Hand­ge­fä­ßen, Befah­ren mit klei­nen Was­ser­fahr­zeu­gen ohne maschi­nel­len Antrieb, Ein­lei­ten von nicht ver­un­rei­nig­ten Quell-/Grund­was­ser und Nie­der­schlags­was­ser, das nicht aus gemein­sa­men Anla­gen ein­ge­lei­tet oder von gewerb­lich genutz­ten Flä­chen abge­lei­tet wird, sowie das Ein­brin­gen von Stof­fen wie Fische­rei­ge­rä­ten und der Fisch­nah­rung zu Zwe­cken der Fische­rei.

Bergbaugelände an den Bergbaufolgeseen – Besonderheiten des Bergrechts

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Die ers­ten Boo­te tes­ten die Fahrt auf dem Berg­hei­der See, 2019 (Foto: U. Stein­hu­ber)

Jeg­li­che Nut­zun­gen lie­gen im Gel­tungs­be­reich des Abschluss­be­triebs­pla­nes für den jewei­li­gen Braun­koh­len­ta­ge­bau.

Ent­spre­chend Bun­des­berg­ge­setz (BBergG) § 69 (2) endet die Berg­auf­sicht nach Durch­füh­rung des Abschluss­be­triebs­pla­nes (§ 53) oder ent­spre­chen­der Anord­nun­gen der zustän­di­gen Behör­de (§ 71 Abs. 3) zu dem Zeit­punkt, in dem nach all­ge­mei­ner Erfah­rung nicht mehr damit zu rech­nen ist, dass durch den Betrieb Gefah­ren für Leben und Gesund­heit Drit­ter, für ande­re Berg­bau­be­trie­be und für Lager­stät­ten, deren Schutz im öffent­li­chen Inter­es­se liegt, oder gemein­schäd­li­che Ein­wir­kun­gen ein­tre­ten wer­den.

Vor­rang vor dem All­ge­mein­ge­brauch haben die der­zeit noch nicht abge­schlos­se­nen berg- und was­ser­recht­lich vor­ge­ge­be­nen und not­wen­di­gen Sanie­rungs­maß­nah­men an den Gewäs­sern, wel­che sich im Wesent­li­chen noch im Ver­ant­wor­tungs­be­reich der LMBV befin­den.

Die Been­di­gung der Berg­auf­sicht erfolgt nach Abschluss aller Sanie­rungs­maß­nah­men ent­spre­chend Abschluss­be­triebs­plan. Durch die LMBV erfolgt die Ein­rei­chung der Abschluss­do­ku­men­ta­ti­on zur Been­di­gung der Berg­auf­sicht bei der zustän­di­gen Berg­be­hör­de (z.B. das Säch­si­sche Ober­berg­amt). Nach Prü­fung der Unter­la­gen und einer Abschluss­be­fah­rung erteilt das Säch­si­sche Ober­berg­amt den abschlie­ßen­den Bescheid zur Been­di­gung der Berg­auf­sicht.

Beispiele für Allgemeinverfügungen